(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf einen Gesetzesvorschlag oder einen sonstigen Antrag (§ 1 Abs. 1) beziehen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 2000 Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 1) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
a) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung eines Verfahrens für ein Volksbegehren;
b) den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung;
c) die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5) und seines Stellvertreters.
(4) Dem Antrag sind anzuschließen:
a) die Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen;
b) mindestens 2000 Unterstützungserklärungen (§ 5).
(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinden anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(6) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.
Rückverweise
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 3 § 3
…5 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung eines Volksbegehrens vorangegangenen Jahres erteilt worden ist. (3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten: a) das ausdrückliche Verlangen auf Durchführung eines Verfahrens für ein Volksbegehren; b) den Text des Volksbegehrens in Form…
§ 24a § 24aWählerevidenz
…Zur Vollziehung der §§ 3, 5, 14, 15 und 17 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG…
§ 4 § 4
…dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten, wenn a) die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, b) der Antrag gemäß § 3 Abs. 6 zurückgezogen wird. (3) Wird dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 nicht stattgegeben oder entscheidet die Landeswahlbehörde gemäß § …
§ 6 § 6
…auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 3 bis 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. (3) Die Entscheidung ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.…