(1) Zur Eintragung in die Eintragungslisten darf nur zugelassen werden, wer am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde aufgenommen ist. Personen, bei denen in der Wählerevidenz eine Bestätigung gemäß § 5 Abs. 5 ersichtlich gemacht ist, sind jedoch mit dem Hinweis nicht zur Eintragung zuzulassen, daß ihre Unterschrift auf der dem Einleitungsantrag angeschlossenen Unterstützungserklärung als gültige Eintragung für das Volksbegehren gilt.
(1a) In Gemeinden, in denen die Wählerevidenz nach Wahlsprengeln angelegt ist, kann für die Feststellung, wer zur Eintragung in die Eintragungslisten zuzulassen ist, auch eine Abschrift der Wählerevidenz (Stimmlisten), in der auch Vormerkungen über erteilte Bestätigungen gemäß § 5 Abs. 5 einzutragen sind, verwendet werden.
(2) Die Stimmberechtigten, die das Volksbegehren stellen wollen, haben während der Eintragungsstunden im Eintragungsraum ihren Namen zu nennen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift anzugeben und erforderlichenfalls ihre Identität nachzuweisen. Diese Angaben sind in die hierfür vorgesehenen Spalten der aufliegenden Eintragungslisten einzutragen. Der Stimmberechtigte hat sodann in der für die Unterschrift vorgesehenen Spalte zu unterschreiben.
(3) Die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste sind mit den fortlaufenden Zahlen zu versehen.
Rückverweise
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 17 § 17
…Ungültig sind Eintragungen: a) von nicht stimmberechtigten Personen, b) von Personen, die bereits in einer Eintragungsliste eingetragen sind, c) die nicht die im § 15 Abs. 2 verlangten Angaben und die Unterschrift des Stimmberechtigten enthalten. (3) Die Gemeindewahlbehörde hat für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln: a) die Summe der…