§ 24a § 24aWählerevidenz
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
Zur Vollziehung der §§ 3, 5, 14, 15 und 17 im Zusammenhang mit der Wählerevidenz haben die Gemeinden, soweit technisch möglich, das zentrale Wählerregister (Art. 26a Abs. 2 B-VG) heranzuziehen.
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