(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats nach Überreichung zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die nach §§ 3 bis 5 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Entscheidung ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
Rückverweise
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 4 § 4
…wenn a) die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt, b) der Antrag gemäß § 3 Abs. 6 zurückgezogen wird. (3) Wird dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 nicht stattgegeben oder entscheidet die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. …
§ 8 § 8
…In der Entscheidung nach § 6 ist auch der Tag zu bezeichnen, der als Stichtag gilt. Unter den Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 darf die Landeswahlbehörde erforderlichenfalls auch…
§ 7 § 7
…1) Wenn dem Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren stattgegeben wird, ist in der Entscheidung (§ 6) eine Frist von einer Woche (Eintragungsfrist) festzusetzen, innerhalb welcher die Stimmberechtigten das Volksbegehren durch Eintragung ihrer Unterschrift in die bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Eintragungslisten (Muster…