§ 4 § 4
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
(1) Gleichzeitig mit der Einreichung des Antrages hat der Bevöllmächtigte einen Kostenbeitrag von 436 Euro bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren als nicht eingebracht.
(2) Der Kostenbeitrag ist dem Bevollmächtigten zurückzuerstatten, wenn
a) die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1 entscheidet, daß ein Volksbegehren vorliegt,
b) der Antrag gemäß § 3 Abs. 6 zurückgezogen wird.
(3) Wird dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 nicht stattgegeben oder entscheidet die Landeswahlbehörde gemäß § 18 Abs. 1, daß ein Volksbegehren nicht vorliegt, so verfällt der Kostenbeitrag zugunsten des Landes.
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