(1) Wird dem Einleitungsantrag stattgeben, so ist in der Entscheidung (§ 7) ein Eintragungszeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Eintragungsberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Formular (Muster laut Anlage 5 zu diesem Gesetz) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(2) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Liegen im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(3) Zwischen dem Tag der Verlautbarung der Entscheidung (§ 7 Abs. 3) und dem ersten Tag des Eintragungszeitraumes muss eine Frist von mindestens neun Wochen liegen. Der Eintragungszeitraum ist so festzusetzen, dass er nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung (§ 7 Abs. 3) endet.
(4) Zu Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums ist um 20 Uhr die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(5) Steht der geordneten Durchführung des Eintragungsverfahrens eine Katastrophe oder ein anderer öffentlicher Notstand entgegen, ist die Landeswahlbehörde befugt,
1. den für den Beginn des Eintragungszeitraumes geltenden spätesten Zeitpunkt gemäß Abs. 3 letzter Satz im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu überschreiten und, sofern die Entscheidung bereits verlautbart wurde (§ 7 Abs. 3), den Eintragungszeitraum neu festzusetzen;
2. den Stichtag erforderlichenfalls neu zu bezeichnen.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 11 § 11Eintragungsorte, Eintragungszeit
…1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn des gemäß § 8 festgesetzten Eintragungszeitraumes die Eintragungsorte, in denen sich die Eintragungswilligen eintragen können, und die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher Eintragungen vorgenommen werden können, sowie den Hinweis auf…
§ 8 § 8Eintragungszeitraum
(1) Wird dem Einleitungsantrag stattgeben, so ist in der Entscheidung (§ 7) ein Eintragungszeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Eintragungsberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Formular …
§ 7 § 7Entscheidung über den Einleitungsantrag
…3) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen. (3) Die Entscheidung samt Eintragungszeitraum gemäß § 8 ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung und im Internet kundzumachen.…
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