(1) Die Eintragungsbehörden haben spätestens sechs Wochen vor Beginn des gemäß § 8 festgesetzten Eintragungszeitraumes die Eintragungsorte, in denen sich die Eintragungswilligen eintragen können, und die Eintragungsstunden (Eintragungszeit), während welcher Eintragungen vorgenommen werden können, sowie den Hinweis auf die Möglichkeit der Online-Eintragung auf ortsübliche Weise, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und an den Gebäuden der Eintragungsorte sowie auf der Homepage der Gemeinde, kundzumachen und der Landeswahlbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Wahl der Eintragungsorte ist in einer Anzahl vorzusehen, dass für die Eintragung aller Eintragungswilligen der Gemeinde in einer Weise vorgesorgt ist, die auf die Bevölkerungszahl und die allfällige Streulage in der Gemeinde Bedacht nimmt. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 16 Uhr und an einem dieser Tage pro Woche zusätzlich bis 20 Uhr offenzuhalten.
(3) An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die hierfür erforderlichen Textausfertigungen hat die Landeswahlbehörde den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinde hat die zur Durchführung des Eintragungsverfahrens erforderlichen Räume samt der notwendigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 12 § 12Durchführung der Eintragung
…Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis um 20 Uhr des letzten Tages des Eintragungszeitraumes; 2. in Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich während der Eintragungszeiten (§ 11) auf dem Formular laut dem Muster der Anlage 5 zu diesem Gesetz geleisteten Unterschrift. (2) Im Fall einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat…
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