(1) Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag auf Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren innerhalb eines Monats ab Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 5 Abs. 2) erfüllt sind und die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 3) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden sind. Andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(3) Die Entscheidung samt Eintragungszeitraum gemäß § 8 ist von der Landeswahlbehörde in der Kärntner Landeszeitung und im Internet kundzumachen.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 22 § 22Inkrafttretens-, Außerkrafttretens und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017…
§ 3 § 3Einbringung der Anmeldung
…Anmeldung hat der Bevollmächtigte einen Kostenbeitrag von 500 Euro bei der Landeswahlbehörde in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, liegt keine Anmeldung vor. (7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 ist zurückzuerstatten, wenn 1. die Landeswahlbehörde gemäß § 15 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt; 2. der Antrag gemäß…
§ 8 § 8Eintragungszeitraum
…1) Wird dem Einleitungsantrag stattgeben, so ist in der Entscheidung (§ 7) ein Eintragungszeitraum festzulegen, innerhalb dessen die Eintragungsberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem bei der Eintragungsbehörde aufliegenden Formular (Muster…
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