(1) Die beabsichtigte Durchführung eines Volksbegehrens ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung (Muster laut Anlage 1 zu diesem Gesetz) hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung gemäß § 1 Abs. 1;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (Name, Beruf, Adresse, allfällige E-Mail-Adresse) samt deren Unterschriften.
(3) Der Anmeldung nach Abs. 2 ist eine Begründung des Volksbegehrens einschließlich allfälliger Unterlagen anzuschließen.
(4) Der Stellvertreter des Bevollmächtigten gemäß Abs. 2 Z 3 vertritt den Bevollmächtigten, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.
(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Landtag wahlberechtigt sind.
(6) Gleichzeitig mit der Anmeldung hat der Bevollmächtigte einen Kostenbeitrag von 500 Euro bei der Landeswahlbehörde in bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, liegt keine Anmeldung vor.
(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 ist zurückzuerstatten, wenn
1. die Landeswahlbehörde gemäß § 15 Abs. 2 entscheidet, dass ein Volksbegehren vorliegt;
2. der Antrag gemäß § 5 Abs. 4 zurückgezogen wird.
(8) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 5 verfällt, wenn
1. dem Antrag gemäß § 7 nicht stattgegeben wird oder
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 22 § 22Inkrafttretens-, Außerkrafttretens und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 42/1990, 34/1997, 131/2001, 68/2008, 65/2012, 85/2013, 25/2017…
§ 3 § 3Einbringung der Anmeldung
…Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesvorschlages oder einer Anregung gemäß § 1 Abs. 1; 2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf; 3. die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten und seines Stellvertreters (Name, Beruf, Adresse, allfällige E-Mail-Adresse) samt deren Unterschriften. (3) Der Anmeldung nach…
Anl. 7
…1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juni 2023 in Kraft. (2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Volksbegehrensgesetzes 2023 – K-VbegG 2023, LGBl. Nr. 12/2023, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der…
§ 5 § 5Antrag
…schriftlich zu beantragen. (2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten (Muster laut Anlage 2 zu diesem Gesetz): 1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1; 2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2; 3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters laut…
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