§ 4 § 4Zulassung der Anmeldung — K-VbegG 2023
(1) Die Landeswahlbehörde hat innerhalb von zwei Wochen über die Anmeldung zu entscheiden.
(2) Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erfüllt sind.
(3) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR gemäß § 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 zu registrieren. Der Bevollmächtigte ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten die Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen.
(4) Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgehensweise zugestimmt hat.
(5) Wird der Einleitungsantrag eingebracht, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(6) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags kann die Anmeldung des Volksbegehrens zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(7) Wird der Einleitungsantrag nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahres gestellt, ist die Registrierung des Volksbegehrens zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Registrierungen zu Volksbegehren und Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Einleitungsantrag abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.
§ 12 K-VbegG 2023 · K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
§ 12 § 12Durchführung der Eintragung
…auf folgende Weise getätigt werden: 1. in Form eines elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinne des § 4 E-Government-Gesetzes über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in…
§ 4 § 4Zulassung der Anmeldung
…gemäß § 3 Abs. 2 und 3 erfüllt sind. (3) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR gemäß § 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 zu registrieren. Der Bevollmächtigte ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Zulassung sind…
§ 6 § 6Unterstützungserklärung
…in folgender Weise abgegeben werden: 1. in Form eines elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinne des § 4 E-Government-Gesetzes über eine von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in…
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