(1) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu beantragen.
(2) Der Einleitungsantrag hat zu enthalten (Muster laut Anlage 2 zu diesem Gesetz):
1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2;
3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten und seines Stellvertreters laut Anmeldung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 samt deren Unterschriften.
(3) Für den Einleitungsantrag sind mindestens 2.000 Unterstützungserklärungen erforderlich.
(4) Bis zur Entscheidung über den Antrag kann ihn der Bevollmächtigte zurückziehen.
K-VbegG 2023 · Kärntner Volksbegehrensgesetz 2023 – K-VbegG 2023
Anl. 7
…1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Juni 2023 in Kraft. (2) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kärntner Volksbegehrensgesetzes 2023 – K-VbegG 2023, LGBl. Nr. 12/2023, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, ist das Kärntner Volksbegehrensgesetz – K-VbegG, LGBl. Nr. 28/1975, in der…
§ 3 § 3Einbringung der Anmeldung
…allfälliger Unterlagen anzuschließen. (4) Der Stellvertreter des Bevollmächtigten gemäß Abs. 2 Z 3 vertritt den Bevollmächtigten, wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. (5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Landtag wahlberechtigt sind. (6) Gleichzeitig mit der Anmeldung…
§ 7 § 7Entscheidung über den Einleitungsantrag
…eines Monats ab Einlangen des Antrages zu entscheiden. (2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 5 Abs. 2) erfüllt sind und die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 5 Abs. 3) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben…
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