(1) Den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden hat das für Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu übernehmen.
(3) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) mit jeweils mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) hat eine Stimme. Die Stimme jeder Kurie bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Die Willensbildung in den Kurien hat jeweils getrennt voneinander zu erfolgen. Für die Kurie des Landes gibt das den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führende Mitglied der Landesregierung die Stimme ab. Für die Kurie der Gemeinden gibt das an Jahren älteste Kurienmitglied die Stimme ab. Für die Beschlussfassung der Zielsteuerungskommission-Soziales ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Gemeinden erforderlich.
(5) An den Sitzungen der Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen. Bei Bedarf dürfen den Beratungen weitere fachkundige Personen beigezogen werden.
(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen.
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