(1) Den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Im Falle der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Vorsitzenden hat das für Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu übernehmen.
(3) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) mit jeweils mehr als der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Jede Kurie (§ 7 Abs. 2 und 3) hat eine Stimme. Die Stimme jeder Kurie bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Die Willensbildung in den Kurien hat jeweils getrennt voneinander zu erfolgen. Für die Kurie des Landes gibt das den Vorsitz in der Zielsteuerungskommission-Soziales führende Mitglied der Landesregierung die Stimme ab. Für die Kurie der Gemeinden gibt das an Jahren älteste Kurienmitglied die Stimme ab. Für die Beschlussfassung der Zielsteuerungskommission-Soziales ist Einvernehmen zwischen der Kurie des Landes und der Kurie der Gemeinden erforderlich.
(5) An den Sitzungen der Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Leiter der Geschäftsstelle oder sein Vertreter teilzunehmen. Bei Bedarf dürfen den Beratungen weitere fachkundige Personen beigezogen werden.
(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat zur näheren Regelung der Einberufung der Sitzungen, der Beratungen und der Besorgung der Aufgaben eine Geschäftsordnung zu beschließen.
Rückverweise
K-SZSG · Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)
§ 7 § 7Zielsteuerungskommission-Soziales
…Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen, soweit § 8 nichts anderes bestimmt. (6) Die Funktionsperiode der Zielsteuerungskommission-Soziales entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bleibt die Zielsteuerungskommission-Soziales bis…
§ 9 § 9Fachgremien
…Gemeindebundes. (5) Das Fachgremium Pflege besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem Pflegeanwalt, 2. ein Mitglied auf Vorschlag von Anbietern mobiler Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß § 8 K-PBG, 3. ein Mitglied auf Vorschlag der Träger stationärer Einrichtungen gemäß § 5 K-PBG, 4. einem Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und…
§ 4 § 4Zielsteuerungsübereinkommen und Jahresarbeitsprogramm
…das Zielsteuerungsübereinkommen ist den Fachgremien zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. (7) Kommt nach § 8 Abs. 4 letzter Satz ein Beschluss über die Empfehlung der Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogramms nicht zustande oder tritt die Landesregierung einer solchen…
§ 6 § 6Sozialkonferenz
…durch die Landesregierung zu bestellende Vertreter von Anbietern in den Bereichen der stationären Altenpflege, der mobilen Altenpflege, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der psychosozialen Dienste, 8. je ein durch die Landesregierung zu bestellender Vertreter von Anbietern der stationären Behindertenhilfe und der mobilen Behindertenhilfe; 9. je ein durch die Landesregierung zu bestellender…