(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen der Zielsteuerungskommission-Soziales und zur Beratung der Landesregierung werden folgende vier Fachgremien eingerichtet:
1. Fachgremium Soziales: für Angelegenheiten, die soziale Unterstützungsleistungen und einkommensabhängige Transferleistungen betreffen;
2. Fachgremium Chancengleichheit: für Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderung betreffen;
3. Fachgremium Kinder und Jugendliche: für Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen, insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und dem Jugendschutz;
4. Fachgremium Pflege: für Angelegenheiten, die pflegebedürftige Personen betreffen, soweit nicht die Pflege von Personen in Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 K-ChG sowie von Personen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz betroffen ist.
(2) Das Fachgremium Soziales besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. zwei von der Landesregierung ausgewählten fachkundigen Personen,
2. einem Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten,
3. einem Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Kärnten,
4. einem Mitglied auf Vorschlag des Arbeitsmarktservice,
5. einem Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
6. einem Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten,
7. einem Mitglied auf Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes.
(3) Das Fachgremium Chancengleichheit besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Anwalt für Menschen mit Behinderung,
2. einem Mitglied auf Vorschlag der Anbieter von Assistenzleistungen gemäß § 11 K-ChG,
3. einem Mitglied auf Vorschlag der Träger von Einrichtungen gemäß § 13 K-ChG,
4. drei Mitgliedern auf Vorschlag des Anwaltes für Menschen mit Behinderung,
5. einem Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten,
6. einem Mitglied auf Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes.
(4) Das Fachgremium Kinder und Jugendliche besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Kinder- und Jugendanwalt,
2. einem fachkundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung auf dem Gebiet der Suchtprävention,
3. drei von der Landesregierung ausgewählten fachkundigen Personen,
4. einer fachkundigen Person auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie auf Vorschlag der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft,
5. einem Mitglied auf Vorschlag der Bildungsdirektion für Kärnten,
6. einem Mitglied auf Vorschlag der Landespolizeidirektion,
7. einem Mitglied auf Vorschlag der auf dem Gebiet der mobilen Leistungen tätigen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
8. einem Mitglied auf Vorschlag der auf dem Gebiet der stationären Leistungen tätigen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen,
9. einem Mitglied auf Vorschlag des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Kärntner Jugendorganisationen“,
10. einem Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten,
11. einem Mitglied auf Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes.
(5) Das Fachgremium Pflege besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. dem Pflegeanwalt,
2. ein Mitglied auf Vorschlag von Anbietern mobiler Pflege- und Betreuungsleistungen gemäß § 8 K-PBG,
3. ein Mitglied auf Vorschlag der Träger stationärer Einrichtungen gemäß § 5 K-PBG,
4. einem Mitglied auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten,
5. einem Mitglied auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Kärnten,
6. einem Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
7. einem Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten,
8. einem Mitglied auf Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes.
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