(1) Die Zielsteuerungskommission-Soziales hat der Landesregierung die Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens für die laufende Gesetzgebungsperiode des Landtages zu empfehlen. Die Zielsteuerungskommission-Soziales kann der Landesregierung während der Laufzeit des Zielsteuerungsübereinkommens dessen Anpassung oder Ergänzung empfehlen. Unbeschadet dessen hat die Zielsteuerungskommission-Soziales auf Verlangen der Landesregierung über eine allfällige Anpassung oder Ergänzung des Zielsteuerungsübereinkommens zu beraten.
(2) Das Zielsteuerungsübereinkommen hat auf Grundlage der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche die Leistungsangebotsplanung für den Sozialbereich für jene Leistungen, die gemeinsam von Land und Gemeinden finanziert werden, festzulegen (Zielsteuerungsprogramm). Dabei sind die für die geplanten Ziele und Aufgaben wesentlichen handlungsleitenden Prinzipien und strategischen Ziele zu definieren. Das Zielsteuerungsübereinkommen hat die Leistungsangebotsplanung bereichsübergreifend, transparent, nachvollziehbar und bedarfsgerecht zu gestalten. Schnittstellen mit den Leistungsangeboten anderer öffentlicher oder privater Stellen sind zu berücksichtigen.
(3) Zur Umsetzung des Zielsteuerungsübereinkommens hat die Zielsteuerungskommission-Soziales jeweils vor Beginn des Kalenderjahres der Landesregierung die Annahme eines Jahresarbeitsprogramms, erforderlichenfalls jeweils auch für einen Teilbereich des Sozialbereichs, für das folgende Kalenderjahr zu empfehlen. Das Jahresarbeitsprogramm hat die im Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele und Aufgaben zu konkretisieren und die hierfür erforderlichen operativen Maßnahmen zu enthalten. Die Maßnahmen sind dabei mit einem konkreten Umsetzungsplan, einschließlich zeitlicher Vorgaben und relevanter Messgrößen und Zielwerte, auszuführen.
(4) Über die Erfüllung der im Jahresarbeitsprogramm festgelegten Ziele und Aufgaben hat die Landesregierung der Zielsteuerungskommission-Soziales innerhalb des ersten Halbjahres des Folgejahres zu berichten. Diese hat über die festgelegten Maßnahmen zu beraten.
(5) Auf Verlangen eines Mitgliedes der Zielsteuerungskommission-Soziales sind Fragen der Erfüllung des Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogrammes in der Zielsteuerungskommission-Soziales zu beraten.
(6) Die Zielsteuerungskommission-Soziales ist über die Annahme des Zielsteuerungsübereinkommens durch die Landesregierung zu informieren; das Zielsteuerungsübereinkommen ist den Fachgremien zur Kenntnis zu bringen und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
(7) Kommt nach § 8 Abs. 4 letzter Satz ein Beschluss über die Empfehlung der Annahme eines Zielsteuerungsübereinkommens oder eines Jahresarbeitsprogramms nicht zustande oder tritt die Landesregierung einer solchen Empfehlung nicht bei, hat die Landesregierung die Zielsteuerung aus eigenem vorzunehmen. Dies gilt sinngemäß für die Anpassung und Ergänzung des Zielsteuerungsübereinkommens.
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