(1) Der Zielsteuerungskommission-Soziales gehören die Kurie des Landes gemäß Abs. 2 und die Kurie der Gemeinden gemäß Abs. 3 an.
(2) Die Kurie des Landes besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:
1. den für die Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen Mitgliedern der Landesregierung,
2. dem für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und
3. zwei weiteren Vertretern des Landes, die von der Landesregierung zu entsenden sind.
Die Zahl der Kurienmitglieder ist durch Entsendung der Landesregierung um ein zusätzliches Mitglied mit Stimmrecht zu ergänzen, wenn ein Mitglied der Landesregierung in allen Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 und in den Angelegenheiten der Landesfinanzen in einer Person zuständig ist. Ferner gehören der Kurie des Landes Vertreter der für die Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 1 zuständigen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung als Mitglieder ohne Stimmrecht an.
(3) Die Kurie der Gemeinden besteht aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht:
1. drei entsendeten Vertretern des Kärntner Gemeindebundes und
2. drei entsendeten Vertretern des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Kärnten.
(4) Die Landesregierung hat den Kärntner Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, innerhalb einer angemessenen Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, aufzufordern, die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 namhaft zu machen. Langt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Mitteilung ein, gilt die Kurie bis zu einer allfälligen nachträglichen Entsendung als vollständig zusammengesetzt.
(5) Für die Mitglieder der Landesregierung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zwei weiteren Vertreter des Landes gemäß Abs. 2 Z 3 hat die Landesregierung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 haben die vertretenen Stellen jeweils ein oder mehrere Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied hat für den Fall der Verhinderung, der Befangenheit oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen, soweit § 8 nichts anderes bestimmt.
(6) Die Funktionsperiode der Zielsteuerungskommission-Soziales entspricht der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bleibt die Zielsteuerungskommission-Soziales bis zur Wahl einer neuen Landesregierung in ihrer Funktion.
(7) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds in der Zielsteuerungskommission-Soziales endet durch Ablauf der Funktionsperiode, Tod oder Abberufung seitens der entsendungsbefugten Stelle. In diesen Fällen hat die vertretene Stelle unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Abs. 4 ist anzuwenden.
(8) Die Mitgliedschaft eines stimmberechtigten Mitglieds in der Zielsteuerungskommission-Soziales ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, ist anzuwenden.
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