(1) Zur Diskussion von grundsätzlichen Angelegenheiten des Sozialbereichs und von Zielen und Parametern gemäß § 3 Abs. 2 hat die Zielsteuerungskommission-Soziales im Bedarfsfall, zumindest jedoch zu einer Tagung im Jahr, eine Sozialkonferenz einzuberufen.
(2) Zur Sozialkonferenz sind die folgenden Teilnehmer einzuladen:
1. die Mitglieder der Zielsteuerungskommission-Soziales gemäß § 7 Abs. 2 und 3,
2. die Vorsitzenden der Fachgremien gemäß § 11 Abs. 1 oder 2,
3. je ein Vertreter der im Landtag vertretenen Parteien,
4. ein Vertreter der Österreichische Gesundheitskasse,
5. ein Vertreter der Pensionsversicherungsanstalt,
6. je ein Vertreter der Arbeiterkammer Kärnten, der Wirtschaftskammer Kärnten, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten und des Arbeitsmarktservice,
7. je zwei durch die Landesregierung zu bestellende Vertreter von Anbietern in den Bereichen der stationären Altenpflege, der mobilen Altenpflege, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der psychosozialen Dienste,
8. je ein durch die Landesregierung zu bestellender Vertreter von Anbietern der stationären Behindertenhilfe und der mobilen Behindertenhilfe;
9. je ein durch die Landesregierung zu bestellender Vertreter repräsentativer Organisationen im Land Kärnten im Bereich der Selbsthilfe und der Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung,
10. der Pflegeanwalt,
11. der Anwalt für Menschen mit Behinderung,
12. der Kinder- und Jugendanwalt.
(3) Die Landesregierung hat mit Beginn der Gesetzgebungsperiode des Landtages bei den Anbietern in den Bereichen gemäß Abs. 2 Z 7 und 8 sowie repräsentativen Organisationen gemäß Abs. 2 Z 9 jeweils Vorschläge für die Bestellung von Vertretern dieser Anbieter bzw. Organisationen einzuholen. Die Bestellung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 7, 8 und 9 hat auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 7, 8 und 9 bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neubestellung in ihrer Funktion. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß, wobei die Abberufung dann zu erfolgen hat, wenn der bestellte Vertreter nicht mehr den jeweiligen Anbieter oder die Organisation repräsentiert. Dieselbe Vorgangsweise gilt für die Bestellung von Ersatzvertretern.
(4) Vertreter gemäß Abs. 2 Z 3 bis 6 werden von den jeweiligen Stellen entsendet.
(5) Teilnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 können sich mittels schriftlicher Vollmacht für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
(6) Bei Bedarf dürfen weitere fachkundige Personen als Teilnehmer der Sozialkonferenz beigezogen werden.
(7) Den Vorsitz in der Sozialkonferenz führt das für die Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 zuständige Mitglied der Landesregierung. § 8 Abs. 2 ist anzuwenden.
(8) In der Sozialkonferenz haben die Teilnehmer nach Z 1 bis 9 ein Stimmrecht, die Teilnehmer nach Z 10 bis 12 beratende Funktion. Die Sozialkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Teilnehmer ordnungsgemäß geladen wurden und zumindest die Hälfte der Teilnehmer mit Stimmrecht anwesend ist. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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