K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
1. Abschnitt Dienstverhältnis § 3 Ernennung
§ 18 § 18 Bewerbung um ein Mandat
Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
§ 58a K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 58a § 58a Schutz vor Benachteiligung
…solche Meldung nicht benachteiligt werden. (2) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG , oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet, oder Informationen über Verstöße nach Art…
§ 60 K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 60 § 60 Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung bestimmter Funktionen
…§§ 17 bis 19 und 147 Abs. 5 bis 9 und 10a K-DRG 1994 , LGBl. Nr. 71, sind auf Vertragsbedienstete sinngemäß anzuwenden.…
Rückverweise