§ 9 § 9Rechtsverfolgungspflicht
In Kraft seit 17. Dezember 2020
Up-to-date
(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach §§ 12 oder 16 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit wird jedenfalls in den Fällen des § 24 Abs. 2 angenommen.
(2) Soweit dies zweckmäßig erscheint, kann das Land einen Übergang dieser Ansprüche nach § 24 Abs. 4 bewirken.
(3) Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt.
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