(1) Das Land hat für Personen, welche Leistungen nach § 12 erhalten, die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu übernehmen.
(2) Anderen als den in Abs. 1 genannten Personen sind Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung in jenem Ausmaß zu erbringen, wie sie Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
(3) Wenn dadurch den Zielen der Sozialhilfe sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann, darf das Land die Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der Hilfe suchenden Person in die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise übernehmen.
(4) Bei Schwangerschaft oder Entbindung dürfen Geld- oder Sachleistungen zur Unterstützung der besonderen Lebenssituation, insbesondere zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung oder Säuglingsbedarf, geleistet werden.
(5) Besteht ein besonderer Bedarf und sind diese nicht schon von Abs. 1 erfasst, darf die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln geleistet werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden