§ 32 § 32Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche — K-SHG 2021
Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
§ 32 K-SHG 2021 · K-SHG 2021 · Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 – K-SHG 2021
§ 32 § 32Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche
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§ 44 § 44Übergangsbestimmungen
…§ 44 Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft. (2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten…
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