§ 32 § 32Vereinbarungen über Unterhaltsansprüche
In Kraft seit 17. Dezember 2020
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Über die Höhe von Unterhaltsansprüchen, die gemäß § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 auf das Land übergegangen sind, kann das Land mit dem Unterhaltspflichtigen eine Vereinbarung abschließen, der die Wirkung, insbesondere hinsichtlich Vollstreckbarkeit und Verjährung, eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zukommt.
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