(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind nur an Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten haben.
(2) (entfällt)
(3) Leistungen sind – unbeschadet zwingender völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtungen – ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insofern gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(5) Von Leistungen ausgeschlossen sind:
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten,
2. Asylwerber,
3. ausreisepflichtige Fremde,
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt,
5. subsidiär Schutzberechtigte,
6. Personen mit Leistungen nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz oder dem Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz, ausgenommen Leistungen nach § 9 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes, sowie Personen in sozialpädagogischen Einrichtungen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz, ausgenommen kurzzeitige Unterbringungen;
7. sonstige stationäre Einrichtungen, in denen der allgemeine Lebensunterhalt und der Wohnbedarf vollständig gedeckt ist und in denen keine Leistungen nach diesem Gesetz oder in Z 4 oder 6 genannte Leistungen erbracht werden.
(6) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthaltes gemäß Abs. 1 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.
(7) Im Einzelfall dürfen abweichend von Abs. 3 oder 4 Leistungen nach §§ 12 bis 17 oder abweichend von Abs. 1 bis 5 Leistungen nach §§ 18 bis 20 an Personen erbracht werden, die sich rechtmäßig im Österreich aufhalten, wenn dies auf Grund der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte oder zur Verhinderung einer Gewaltbedrohung (§ 18) geboten erscheint.
(8) Die Zuerkennung von Leistungen gemäß §§ 12 bis 20 nach Abs. 7 erfolgt entsprechend diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass abweichend von § 21 Abs. 1 Leistungen nach §§ 12 und 16 Abs. 1 und 2 im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuerkennen sind und abweichend von § 25 Abs. 5 Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen sind.
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