§ 1 § 1
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
Ein Gebiet, das
a) besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfasst,
b) im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,
c) Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und
d) eine den Zielen (§ 2) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist,
kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.
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