§ 8 § 8
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Gebiete eines Nationalparks, die weder Kernzonen noch Sonderschutzgebiete sind, bilden die Außenzonen.
(2) Die Landesregierung hat in den Verordnungen nach § 1 für die Außenzonen jene Maßnahmen zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätten.
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