(1) Mit der Erklärung zum Nationalpark soll sichergestellt werden, dass
a) Gebiete, welche die Voraussetzungen nach § 1 erfüllen, in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit zum Wohl der Bevölkerung der Region und der Republik Österreich, zum Nutzen der Wissenschaft und zur Förderung der regionalen Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft erhalten werden,
b) die für solche Gebiete charakteristische Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume und allenfalls vorhandene historisch bedeutsame Objekte und Landschaftsteile bewahrt werden und
c) einem möglichst großen Kreis von Menschen auch in aller Zukunft ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht wird.
(2) Verordnungen und Entscheidungen auf Grund von Landesgesetzen, welche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nationalparks haben, dürfen den Zielen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Das Land und die Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, haben als Träger von Privatrechten auf die Ziele dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen.
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