§ 5 § 5
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:
a) Kernzonen,
b) Sonderschutzgebiete und
c) Außenzonen.
(2) Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, gilt als Nationalparkregion. Unter Bedachtnahme auf die naturräumlichen Zusammenhänge kann die Nationalparkregion in den Verordnungen nach § 1 auf Teile der Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, beschränkt werden.
(3) Eine kartographische Darstellung des Nationalparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden der Nationalparkregion zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
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