§ 4 § 4
In Kraft seit 02. April 2019
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen.
(2) Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.
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