K-LVBG 1994
(1) Den Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt eine Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe der Sondererzieherdienstzulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
(2) Den leitenden Erziehern im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten gebührt abweichend von Abs. 1 eine eigene Sondererzieherdienstzulage. Die Höhe dieser Zulage ist in der Anlage 14 festgesetzt.
§ 50p K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50p § 50p Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
…die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.…
§ 113 § 113 Dienstzulage für die Handwerksmeister
…ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1 . (2) Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. …
Anl. 14
…Anlage 14 (zu § 111 Abs. 1 und 2 sowie § 112 ) Die Sondererzieherdienstzulage für die Erzieher des Sozialpädagogischen Zentrums gemäß § 111 Abs. 1 beträgt: € 422,85 monatlich; Die…
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