K-LVBG 1994
(1) Den Handwerksmeistern und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, gebührt, wenn sie eine einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten erfolgreich absolviert haben, eine Dienstzulage in der Höhe der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.
(2) Den Handwerksmeistern ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten und den Bediensteten im Sinne des § 105 Abs. 4, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ohne einschlägige Zusatzausbildung für die Betreuung von Behinderten ausüben, gebührt eine Sondererzieherdienstzulage in der Höhe von 50 v.H. der Sondererzieherdienstzulage nach § 111 Abs. 1.
§ 50p K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50p § 50p Erzieher der Kärntner Tourismusschulen, der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie Erzieher, Handwerksmeister und Erzieherhelferinnen des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten
…dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.…
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