Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.
(2) Die Bestimmungen des § 1a sowie der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.
§ 1a § 1a Bestellung eines Vertreters durch den Schulleiter
(1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine von ihm bestellte geeignete Landeslehrperson dieser Schule vertreten.
(2) Die Bestellung des Vertreters hat jeweils für die Dauer eines Schuljahres zu Beginn des Schuljahres – ist der Schulleiter zu diesem Zeitpunkt verhindert, nach dem Wegfall der Verhinderung – zu erfolgen.
(3) Der Schulleiter hat Bestellungen gemäß Abs. 1 der Schulbehörde mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß auch für die Mitteilung des Eintrittes eines Vertretungsfalles.
(4) Wurde noch kein Vertreter gemäß Abs. 1 bestellt oder ist der bestellte Vertreter verhindert, ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.
§ 2 § 2
§ 2 Leistungsfeststellungskommission
(1) Die Vornahme der Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Leistungsfeststellungskommission.
(2) (entfällt)
(3) Im Sinne des 6. Abschnittes des LLDG 1985 hat über die dienstlichen Leistungen eines Leiters einer Schule das zuständige Schulaufsichtsorgan zu berichten.
§ 3 § 3
§ 3 Disziplinarkommission
(1) Die Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer obliegt der beim Amte der Kärntner Landesregierung einzurichtenden Disziplinarkommission.
(2) (entfällt)
(3) Zur Durchführung der Disziplinarverfahren gegen land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer des Ruhestandes ist jene Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Lehrers aus dem Dienststand zuständig gewesen wäre.
§ 3a § 3a
§ 3a Disziplinaranwalt
Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen. Der Disziplinaranwalt und die Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben und österreichische Staatsbürger sein. Bei der Bestellung der Stellvertreter ist auch die Reihenfolge festzulegen, in der sie den Disziplinaranwalt und früher gereihte Stellvertreter im Falle ihrer Verhinderung oder des Ruhens ihrer Funktion zu vertreten haben. Auf den Disziplinaranwalt und die Stellvertreter ist § 4a sinngemäß anzuwenden.
§ 4 § 4
§ 4 Zusammensetzung der Kommissionen
(1) Den Kommissionen gehören an:
a) ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
b) die mit den Aufgaben der Schulaufsicht für land- und forstwirtschaftliche Schulen betrauten Organe,
c) (entfällt)
d) je ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 2 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
§ 4a § 4a
§ 4a Mitgliedschaft in den Kommissionen
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen sowie der Stellvertreter des Vorsitzenden müssen österreichische Staatsbürger sein. Das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. a und sein Stellvertreter müssen die Grundausbildung erfolgreich absolviert haben. Als Mitglieder nach § 4 Abs. 2 lit. d dürfen nur Lehrpersonen des Dienststandes entsendet werden, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen.
(2) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in einer Kommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft (die Funktion als Ersatzmitglied) in einer Kommission endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode (§ 4 Abs. 2 und 4), mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand und bei nicht bestellten Mitgliedern überdies mit dem Verlust der Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist.
(3a) Die Landesregierung hat ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund von seiner Funktion abzuberufen, insbesondere wenn die fachliche Befähigung oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt wurden.
(4) Scheidet ein bestelltes oder entsendetes Mitglied einer Kommission vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.
§ 5 § 5
§ 5 Senate
(1) Die Kommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) Die Senate der Kommissionen bestehen
a) aus dem Vorsitzenden,
b) aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,
c) aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.
§ 6 § 6
§ 6 Vertretung
(1) In den Fällen der Verhinderung, des Ruhens der Mitgliedschaft oder des vorzeitigen Ausscheidens werden vertreten:
a) der Vorsitzende durch seinen Stellvertreter;
b) das Mitglied nach § 4 Abs. 1 lit. b durch seinen Vertreter im Amt;
c) die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 lit. d durch das für sie entsendete Ersatzmitglied.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c sind auch dann durch das für sie entsendete Ersatzmitglied zu vertreten, wenn es sich um das Leistungsfeststellungsverfahren oder das Disziplinarverfahren eines Landeslehrers derselben Schule handelt, an der das Mitglied verwendet wird.
§ 7 § 7
§ 7 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder der Kommissionen haben bei der Ausübung ihrer Aufgaben strenge Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Unparteilichkeit zu beobachten.
(2) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Die Kommissionen müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren.
(3) Die Ausübung des Amtes in einer Kommission ist eine Dienstpflicht.
§ 8 § 8
§ 8 Beschlüsse
(1) Die Senate sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Senate der Leistungsfeststellungskommission fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Die Beschlusserfordernisse der Senate der Disziplinarkommission ergeben sich aus § 99 Abs. 1 LLDG 1985.
§ 9 § 9
§ 9 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
a) Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;
b) Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2021;
c) Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2021;
d) Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz – SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 verwiesen wird, ist dieses in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10 § 10
§ 10 Bestellung von Personen nach dem Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
(1) Die Bestellung von
a) Sicherheitsvertrauenspersonen (§ 10 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz [B-BSG]),
b) für den Brandschutz und die Evakuierung zuständigen Personen (§ 25 Abs. 4 B-BSG) und
c) für die Erste Hilfe zuständigen Personen (§ 26 Abs. 3 B-BSG)
hat für jede Schule durch die Landesregierung auf Vorschlag des Schulleiters zu erfolgen.
(2) Die Bestellung von Präventivfachkräften gemäß §§ 73 und 76 B-BSG hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(3) Die Bestellung der in Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 genannten Personen bedarf gemäß § 9 Abs. 2 lit. m Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) und jene der in Abs. 1 lit. a genannten Personen bedarf gemäß § 10 Abs. 3 des B-BSG des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 PVG. § 45 Abs. 3 dritter und vierter Satz Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 11 § 11
§ 11 Überprüfung der Einhaltung der Schutzvorschriften
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Arbeitsinspektion nach § 119b Abs. 1 Z 4 gemäß den nach dem § 119b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwendenden Vorschriften des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliegt der gemäß § 52b des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 7, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Bedienstetenschutzkommission.
§ 12 § 12 Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungstelle und als Betreiber der Zugangsstelle
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, Verbindungsstelle für das Land Kärnten in ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer im Sinne des Art. 14a Abs. 3 lit. b sowie ihrer Hinterbliebenen, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(2) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Kärnten in den in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.
Übergangsbestimmungen
Artikel II
(LGBl Nr 15/2001)
(1) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Kommissionen sind mit Beginn des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Schuljahres zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben.
(2) Zu Beginn des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Schuljahres anhängige Verfahren sind von den bestehenden Kommissionen, bei denen das Verfahren jeweils anhängig ist, weiterzuführen.
Artikel III
(LGBl Nr 36/2010)
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anl. 1 Artikel VII
Anl. 1 (LGBl Nr 92/2012)
Anl. 1 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.
(2) Mit Art. III und IV dieses Gesetzes wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, umgesetzt.
Anl. 1 Artikel X
Anl. 1 (LGBl Nr 38/2020) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
Artikel II
Anl. 1 (LGBl Nr 59/2022)
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.