§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- oder Fachschulen obliegt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung.
(2) Die Bestimmungen des § 1a sowie der §§ 10 und 11 gelten auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen.
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