(1) Den Kommissionen gehören an:
a) ein rechtskundiger Landesbediensteter als Vorsitzender,
b) die mit den Aufgaben der Schulaufsicht für land- und forstwirtschaftliche Schulen betrauten Organe,
c) (entfällt)
d) je ein Mitglied aus dem Kreis der Landeslehrer jeder Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a sind von der Landesregierung, gesondert für jede Kommission, auf die Dauer von vier Schuljahren zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat für jeden Vorsitzenden einen rechtskundigen Landesbediensteten als Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d sind von der gesetzlichen Berufsvertretung der Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer aus dem Kreis der Landeslehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen für die im § 4 Abs. 2 festgelegte Dauer zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden.
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