(1) Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichtenden Kommissionen sind mit Beginn des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Schuljahres zu bilden. Bis zu ihrer Bildung haben die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Tätigkeit weiter auszuüben.
(2) Zu Beginn des der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Schuljahres anhängige Verfahren sind von den bestehenden Kommissionen, bei denen das Verfahren jeweils anhängig ist, weiterzuführen.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende ihrer Bestellungsdauer auszuüben.
(2) Mit Art. III und IV dieses Gesetzes wird die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008, S. 1, umgesetzt.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Ausübung der in diesem Gesetz geregelten Funktionen betraut sind, haben ihre Funktionen bis zum Ende der Bestellungsdauer auszuüben.
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