§ 5 § 5
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Kommissionen entscheiden jeweils in je einem Senat für jede Fachrichtung der land- und forstwirtschaftlichen Schulen.
(2) Die Senate der Kommissionen bestehen
a) aus dem Vorsitzenden,
b) aus dem Kreis der Landeslehrer der land- und forstwirtschaftlichen Schulen aus dem Mitglied, in dessen Fachrichtung der zu beurteilende oder der beschuldigte Landeslehrer überwiegend verwendet wird,
c) aus dem mit den Aufgaben der Schulaufsicht betrauten Organ (§ 4 Abs. 1 lit. b), dem die Inspektion des zu beurteilenden oder des beschuldigten Landeslehrers überwiegend übertragen ist.
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