§ 8 § 8Diskriminierungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis darf niemand wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Probedienstverhältnisses.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden