(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 1, nach § 8 Z 1 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Stelle erhalten hätte, mindestens drei Monatsbezüge, oder
2. im Aufnahmeverfahren diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Stelle wegen der besseren Eignung der aufgenommenen Bewerberin auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, mindestens einen Monatsbezug
des für die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71/1994, gebührenden Betrages.
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