(1) Jede unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union (§ 6 Abs. 6) und von Familienangehörigen einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union (§ 6 Abs. 7), soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit, gelten als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, 4 und 9 und ist untersagt.
(2) Das Diskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 gilt für
1. die Organe des Landes,
2. die Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände und
3. die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften.
(3) Das Diskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 gilt insbesondere
1. bei der Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2,
2. bei der Festsetzung des Entgeltes,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei dem Zugang zur allgemeinen und beruflichen Aus- und Weiterbildung,
5. bei dem beruflichen Aufstieg,
6. bei den sonstigen Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters, des Bedienstetenschutzes, der Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage;
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
8. bei der Zugehörigkeit zu Dienstnehmervertretungen und der Wählbarkeit zu den Organen der Dienstnehmervertretungen,
9. bei dem Zugang zu sozialen und steuerlichen Vergünstigungen,
10. bei dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum,
11. bei dem Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,
12. bei dem Zugang zur Bildung sowie der Lehrlings- und Berufsausbildung für die Kinder von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union.
(4) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3, wobei bei Organen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Dienstgeberin und der Dienstbehörde jeweils das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers, der Anstalt, der Fonds oder der Körperschaft zu treten hat.
(5) Das Diskriminierungsverbot erfasst nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern
1. es sich um eine Angelegenheit handelt, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 fällt,
2. es sich um eine Angelegenheit handelt, die in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt,
3. in anderen Landesgesetzen anderes bestimmt wird, insbesondere bestimmte Tätigkeiten, Funktionen oder Leistungen ausdrücklich österreichischen Staatsbürgern vorbehalten werden oder sonstige Einschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen der Union vorgesehen sind, und diese Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind.
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