§ 13 § 13Belästigung
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Eine Diskriminierung nach § 8 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von einer Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 4 belästigt wird, oder
2. durch Dritte im Sinne des § 4 belästigt wird, oder
3. durch Dritte im Sinne des § 4 belästigt wird und die zuständige Vertreterin der Dienstgeberin es schuldhaft unterlässt, dagegen Abhilfe zu schaffen.
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