§ 7 § 7Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4.
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