Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Ehrung durch Auszeichnungen
(1) Personen, die sich durch ihr Wirken besondere Verdienste um das Land Kärnten erworben haben, oder Personen, die herausragende Leistungen für das Ansehen des Landes Kärnten oder zum Wohle seiner Bevölkerung erbracht haben, können durch die Verleihung von Auszeichnungen des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Zur Würdigung von Verdiensten und Leistungen im Sinne des Abs. 1 können nach Maßgabe der Art der Verdienste folgende Auszeichnungen verliehen werden:
a) Kärntner Landesorden,
b) Ehrenzeichen des Landes Kärnten,
c) Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung,
d) Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit,
e) Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen,
f) Kärntner Katastropheneinsatzmedaille,
g) Kärntner Landessportehrenzeichen.
II. Abschnitt
Auszeichnungen des Landes Kärnten
§ 2 § 2
§ 2 Kärntner Landesorden
(1) Der Kärntner Landesorden ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die für das Land Kärnten herausragende Leistungen erbracht haben oder deren Wirken für Kärnten in politischer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, kultureller oder humanitärer Hinsicht von besonderer Bedeutung ist.
(2) Der Kärntner Landesorden gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
a) Kärntner Landesorden in Gold,
b) Kärntner Landesorden in Silber.
(3) Das Kleinod des Kärntner Landesordens hat in beiden Stufen das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) in künstlerisch ausgeführter Prägung zu zeigen. Die Kärntner Landesorden sind außerdem so zu gestalten, dass sie an einer Kette um den Hals getragen werden können.
§ 3 § 3
§ 3 Ehrenzeichen des Landes Kärnten
(1) Personen, die sich um das Land Kärnten besonders verdient gemacht haben, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Kärnten gewürdigt werden.
(2) Das Ehrenzeichen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
a) Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,
b) Großes Ehrenzeichen des Landes Kärnten,
c) Ehrenzeichen des Landes Kärnten.
(3) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Kärnten gelangt als Halsdekoration, das Große Ehrenzeichen des Landes Kärnten als Steckkreuz und das Ehrenzeichen des Landes Kärnten am dreieckig gefalteten Bande zur Verleihung.
§ 4 § 4
§ 4 Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung
(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
a) die einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder
b) die, ohne einer Organisation gemäß lit. a anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.
(2) Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
(4) Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.
§ 5 § 5
§ 5 Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen ehrenamtlich in einer Organisation auf wissenschaftlichem, kulturellem oder humanitärem Gebiet tätig waren oder sich durch besondere Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit hervorgetan haben.
(2) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
a) Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Bronze für zehnjährige ehrenamtliche Tätigkeit,
b) Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Silber für 20- jährige ehrenamtliche Tätigkeit,
c) Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold für 30- jährige ehrenamtliche Tätigkeit,
d) Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit in Gold mit Brillanten für besonders hervorragende Einzelleistungen auf dem Gebiet der Ehrenamtlichkeit.
(3) Die Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 lit. a bis c berechnet sich von der tatsächlichen Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Organisation und wird nicht unterbrochen durch
a) Zeiträume, in denen der Auszuzeichnende an der Ausübung des Ehrenamtes durch einen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst im Sinne des § 3 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, BGBl Nr 683, an der Ausübung des Ehrenamtes gehindert war,
b) Zeiten eines Mutterschutzes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Karenzurlaubes nach dem Väter-Karenzgesetz oder gleichartigen landesrechtlichen Bestimmungen,
c) eine vorübergehend im Ausland ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit,
d) sonstige Unterbrechungen bis zu einem Jahr bei der Verleihung des bronzenen, bis zu zwei Jahren bei der Verleihung des silbernen und bis zu drei Jahren bei der Verleihung des goldenen Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit.
(4) Der Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit ist als Steckorden auszuführen. Er enthält das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003), umgeben von einem Lorbeerkranz in künstlerischer Ausführung.
§ 5a § 5a
§ 5a Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen
(1) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die durch einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen verdienstvoll auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens tätig waren.
(2) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen gelangt in folgenden Stufen zur Verleihung:
a) Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 25-jährige Betätigung in Bronze,
b) Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen für 40-jährige Betätigung in Silber.
(3) Für die Berechnung der Dauer der Betätigung im Feuerwehrwesen gilt § 5 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass sonstige Unterbrechungen (§ 5 Abs. 3 lit. d) bei der Verleihung einer Medaille für 25-jährige Tätigkeit 30 Monate und bei Verleihung einer Medaille für 40-jährige Tätigkeit vier Jahre erreichen dürfen.
(4) Die Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) und auf der Rückseite ein mit einer Flamme geziertes Schildchen, umgeben von einem Lorbeerkranz, in künstlerischer Ausführung. Die Beifügung einer auf die Tätigkeit bezugnehmenden Umschrift ist zulässig.
§ 5b § 5b Kärntner Katastropheneinsatzmedaille
(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die sich durch persönlichen Einsatz verdienstvoll in Katastropheneinsätzen im Land Kärnten bewährt haben.
(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille gelangt aufsteigend in folgenden Stufen zur Verleihung:
1. Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Bronze,
2. Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Silber,
3. Kärntner Katastropheneinsatzmedaille in Gold.
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist auf die Anzahl der Katastropheneinsätze, an denen die zu ehrende Person mitgewirkt hat, und die Einrichtung eines Katastrophenstabes nach § 3 Abs. 2 Kärntner Katastrophenhilfegesetz Bedacht zu nehmen.
(4) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite bei einer kreisrunden Gestaltung die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung und auf der Rückseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.
§ 5c § 5c Kärntner Landessportehrenzeichen
(1) Das Kärntner Landessportehrenzeichen ist für die Ehrung von Personen bestimmt, die
1. hervorragende sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung (Sportleistungsmedaille) oder
2. als Funktionär eines Sportvereins besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sportorganisation oder um die Entwicklung des Sports in Kärnten (Sportverdienstzeichen)
erbracht haben.
(2) Das Kärntner Landessportehrenzeichen gelangt in Verleihung:
1. als Sportleistungsmedaille in den Stufen Bronze, Silber und Gold sowie
2. als Sportverdienstzeichen in den Stufen Bronze, Silber, Gold und Gold mit Brillanten.
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Kärntner Landessportehrenzeichens durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Sportleistungsmedaille gemäß Abs. 2 Z 1 ist insbesondere auf die Bedeutung der Sportveranstaltung, die jeweilige Altersklasse sowie den belegten Platz Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Sportverdienstzeichens gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf die Dauer der Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins Bedacht zu nehmen; dabei gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Sportleistungsmedaille enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) in Verbindung mit einem sportlichen Symbol in künstlerischer Ausführung. Das Sportverdienstzeichen enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz).
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6 § 6
§ 6 Aussehen und Trageweise
Die näheren Bestimmungen über das Aussehen der in den §§ 2 bis 5c vorgesehenen Auszeichnungen und deren Stufen sowie über die Trageweise sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
§ 7 § 7
§ 7 Ausnahmen
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
2. gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück oder
3. die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 oder die Aberkennung gemäß § 11 Abs. 1 erfüllen, oder
4. sich aus nach Z 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.
(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
(3) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.
§ 8 § 8
§ 8 Verleihung
(1) Die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt durch die Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und dem Ausgezeichneten auszuhändigen.
(2) Die für die Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat eine Liste von Mitgliedern der Feuerwehren zu führen, die die Voraussetzungen für eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. c oder e erfüllen.
(3) Der Landeshauptmann und der Erste Präsident des Landtages sind ab dem Tage ihrer Wahl Träger des Kärntner Landesordens in Gold.
(4) Auf die Verleihung der Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 oder einer bestimmten Stufe dieser Auszeichnungen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Die durch die Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 anfallenden Kosten sind vom Land Kärnten zu tragen.
(6) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.
§ 8a § 8a Verleihungsvorschläge
(1) Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.
(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.
(3) Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.
(4) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch
1. Gemeinden,
2. Bezirksverwaltungsbehörden,
3. den Landesfeuerwehrverband oder
4. den Landesverband einer Rettungsorganisation
erstattet werden.
(5) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch
1. Gemeinden,
2. Bezirksverwaltungsbehörden,
3. Einsatzorganisationen oder
4. den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister
erstattet werden.
(6) Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(7) Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(8) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
§ 9 § 9
§ 9 Rechte der ausgezeichneten Personen
(1) Mit einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 ausgezeichnete Personen sind berechtigt, diese in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als deren Träger zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit diesen Auszeichnungen nicht verbunden.
(2) Die Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 verbleiben im Eigentum des Landes; die Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 kommt in den Besitz des Ausgezeichneten und darf zu dessen Lebzeiten nicht an andere Personen weitergegeben werden. Nach dem Tode des Ausgezeichneten besteht keine Rückgabepflicht; Erben dürfen die Auszeichnungen aber nicht tragen oder sich als deren Träger bezeichnen.
(3) Die Träger eines Landesordens oder eines Ehrenzeichens des Landes (§ 1 Abs. 2 lit. a und b) sind berechtigt, eine Kleinausfertigung ihrer Auszeichnung (Miniatur) oder das Band in der Form einer Rosette oder einer schmalen Leiste zu tragen.
§ 10 § 10
§ 10 Widerruf einer Auszeichnung
(1) Wird eine ausgezeichnete Person
1. durch ein inländisches Gericht
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe,
b) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB),
c) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
d) wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen,
rechtskräftig verurteilt, oder
2. vom Wahlrecht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,
gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Gilt eine Auszeichnung gemäß Abs. 1 als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
§ 11 § 11
§ 11 Aberkennung einer Auszeichnung
(1) Die Auszeichnung ist von der Landesregierung abzuerkennen, wenn der Ausgezeichnete
1. durch ein ausländisches oder internationales Gericht, das die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention oder vergleichbare Grundsätze beachtet, wegen strafbarer Handlungen, die auch in Österreich gerichtlich strafbar wären, im Sinne des § 10 Abs. 1 rechtskräftig verurteilt wurde, oder
2. eine führende Rolle in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), der Schutzstaffel (SS), der Sturmabteilung (SA), dem Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK), dem Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK), dem Nationalsozialistischen Soldatenring, dem Nationalsozialistischen Offiziersbund, der deutschen Wehrmacht, in sonstigen Gliederungen der NSDAP, ihr angeschlossenen Verbänden, anderen nationalsozialistischen Organisationen oder in der Verwaltung des nationalsozialistischen Regimes innehatte und sich aktiv an den Planungen oder der Ausführung von nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligte, oder
3. die Auszeichnung in herabwürdigender Weise trägt.
(2) Werden der Landesregierung Tatsachen bekannt, die das Vorliegen von Aberkennungsvoraussetzungen vermuten lassen, hat diese nach Vornahme einer ersten Prüfung der Schlüssigkeit der vorliegenden Informationen
1. den Ausgezeichneten tunlichst von der laufenden Prüfung der Aberkennung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb angemessener Frist hierzu Stellung zu nehmen,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 ein Gutachten eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Zeitgeschichte einzuholen.
(3) Die Landesregierung hat nach Aberkennung einer Auszeichnung die ausgezeichnete Person schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb angemessener Frist zurückzustellen.
(4) Ist der Ausgezeichnete bereits verstorben, hat die Landesregierung das Vorliegen der Aberkennungsvoraussetzung unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens (Abs. 2 Z 2) festzustellen und auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen.
§ 11a § 11a Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:
1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht),
2. Kontaktdaten,
3. Daten zum Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,
4. Strafregisterdaten gemäß Abs. 2,
5. Daten zur Verleihung einschließlich der Funktion des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten,
6. Art der Auszeichnung,
7. Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 oder § 11 vor Verleihung einer Auszeichnung,
2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 1, sowie
3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 1
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 10, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 3 oder im Falle des § 11 Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 11 unverzüglich zu löschen.
(3) Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 7 iVm § 11 Abs. 4 auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.
§ 11b § 11b Schutz der Auszeichnungen
(1) Wer eine Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 oder eine Kleinausfertigung derselben oder eine Anstecknadel gemäß § 4 Abs. 4
1. zu Unrecht oder in herabwürdigender Weise trägt, oder
2. sich zu Unrecht als deren Träger bezeichnet, oder
3. nach erfolgter Aufforderung gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 3 nicht zurückstellt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(2) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.
IV. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12 § 12
§ 12 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
1. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 682/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;
2. Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023;
3. Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2023;
4. Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;
5. Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 13 § 13
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
a) Gesetz über ein Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehr- und Rettungswesen, LGBl Nr 23/1952;
b) Gesetz, womit ein Sportehrenzeichen geschaffen wird, LGBl Nr 33/1956;
c) Gesetz über die Kärntner Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz, LGBl Nr 7/1966;
d) Gesetz über Auszeichnungen für besondere Leistungen im Feuerwehrdienst und auf dem Gebiete des Rettungswesens, LGBl Nr 55/1971;
e) Gesetz über das Ehrenzeichen des Landes Kärnten und den Kärntner Landesorden, LGBl Nr 24/1981.
(3) Für Auszeichnungen, die aufgrund der gemäß Abs. 2 aufgehobenen Gesetze verliehen wurden, gelten die Rechte und Pflichten der §§ 9 bis 11 dieses Gesetzes.