(1) Wird eine ausgezeichnete Person
1. durch ein inländisches Gericht
a) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender strafbarer Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe,
b) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 bis 95 StGB), die Freiheit (§§ 99 bis 110 StGB) oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220b StGB),
c) wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen die Republik Österreich, deren verfassungsmäßige Einrichtungen oder Organe (§§ 242 bis 258 StGB), oder
d) wegen einer oder mehrerer nach dem Verbotsgesetz 1947 begangener strafbarer Handlungen,
rechtskräftig verurteilt, oder
2. vom Wahlrecht gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung ausgeschlossen,
gilt die Auszeichnung von Gesetzes wegen als widerrufen.
(2) Gilt eine Auszeichnung gemäß Abs. 1 als widerrufen, hat die Landesregierung den Ausgezeichneten schriftlich aufzufordern, die Auszeichnung und die allfällige Kleinausfertigung oder Anstecknadel derselben sowie die Verleihungsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist zurückzustellen.
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