(1) Die Landesregierung darf zum Zweck der Verleihung, des Widerrufs oder der Aberkennung folgende personenbezogene Daten des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten verarbeiten:
1. Identifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht),
2. Kontaktdaten,
3. Daten zum Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 10 Abs. 1 Z 2,
4. Strafregisterdaten gemäß Abs. 2,
5. Daten zur Verleihung einschließlich der Funktion des Auszuzeichnenden oder des Ausgezeichneten,
6. Art der Auszeichnung,
7. Daten zum Widerruf oder zur Aberkennung (Grund, Datum, Erledigung).
(2) Die Landesregierung ist befugt, die in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 Strafregistergesetz 1968 genannten personenbezogenen Daten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Strafregistergesetz 1968 aus dem Strafregister zum Zweck
1. der Überprüfung des Vorliegens von Verleihungshindernissen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 iVm § 10 oder § 11 vor Verleihung einer Auszeichnung,
2. der Überprüfung des Eintritts eines Widerrufs einer Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 1, sowie
3. der Überprüfung der Voraussetzungen einer Aberkennung einer Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 1
abzufragen und schriftlich dokumentiert ausschließlich zu diesen Zwecken zu verarbeiten. Die Strafregisterauskünfte sind nach Verleihung der jeweiligen Auszeichnung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Verleihung der jeweiligen Auszeichnung, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 10 Abs. 2 oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Widerruf gemäß § 10, nach erfolgter Zurückstellung der Auszeichnung gemäß § 11 Abs. 3 oder im Falle des § 11 Abs. 4 nach erfolgter Veröffentlichung der Aberkennung oder sonst nach erfolgter Überprüfung ohne Aberkennung gemäß § 11 unverzüglich zu löschen.
(3) Die Landesregierung ist befugt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 7 iVm § 11 Abs. 4 auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung zu veröffentlichen; veröffentlichte Daten sind nach längstens sieben Jahren von der Homepage zu löschen.
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