(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
1. bereits die Auszeichnung in derselben oder einer höheren Stufe erhalten haben oder
2. gemäß § 18 der Kärntner Landtagswahlordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, es sei denn, das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 der Kärntner Landtagswahlordnung liegt mehr als fünf Jahre zurück oder
3. die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 oder die Aberkennung gemäß § 11 Abs. 1 erfüllen, oder
4. sich aus nach Z 2 und 3 vergleichbaren Gründen einer Auszeichnung als nicht würdig erweisen.
(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.
(3) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g dürfen nicht an Personen verliehen werden, die innerhalb der letzten drei Jahre eine Auszeichnung des Landes gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b, d, e oder g erhalten haben (Interkalarfrist). Bei innerhalb der Interkalarfrist neu erbrachten außerordentlichen Leistungen oder aus Anlass einer Pensionierung kann diese Frist verkürzt werden.
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