(1) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung ist zur Ehrung von Personen bestimmt,
a) die einer Feuerwehr oder einer dem Rettungsdienst dienenden Organisation in Kärnten angehören und in Ausübung ihres Dienstes durch hervorragenden Einsatz besondere Leistungen, insbesondere eine Lebensrettung, vollbracht haben oder
b) die, ohne einer Organisation gemäß lit. a anzugehören oder unabhängig von der Ausübung ihres Dienstes in einer der genannten Organisationen, durch hervorragenden Einsatz eine Rettung aus Lebensgefahr vollbracht haben.
(2) Einer Lebensrettung nach Abs. 1 ist die Rettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit gleichzusetzen.
(3) Das Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung hat das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz, LGBl. Nr. 12/2003) zu zeigen, hat eine Kreuzform in künstlerischer Ausführung und ist so zu gestalten, dass es am dreieckig gefalteten Bande getragen werden kann.
(4) Bei wiederholter Ehrung mit dem Kärntner Ehrenkreuz für Lebensrettung gelangt anstelle des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung ausschließlich eine Anstecknadel zur Verleihung, an deren Vorderseite die Anzahl der Verleihungen des Kärntner Ehrenkreuzes für Lebensrettung angeführt ist.
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