(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterzeichnen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
a) den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses;
b) den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich;
c) die Dauer des Dienstverhältnisses (Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit);
d) das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung);
e) die Beschäftigungsart, sowie das der Beschäftigungsart entsprechende Entlohnungsschema und die entsprechende Entlohnungsgruppe;
f) den Hinweis, daß dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden;
g) die Frist, innerhalb der die Dienstprüfung abzulegen ist.
(2a) Die Frist nach Abs. 2 lit. g darf höchstens vier Jahre ab Beginn des Dienstverhältnisses betragen.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur auf die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; die Verlängerung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so gilt es als vom Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.
(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
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