(1) Der Gemeinderat hat alljährlich vor der Feststellung der übrigen Teile des Voranschlages den Stellenplan zu beschließen, aus dem die Beschäftigungsobergrenzen aller Gemeindebediensteten für das folgende Jahr zu entnehmen sind. Nicht aufzunehmen in den Stellenplan sind
1. Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis die Dauer von acht Monaten im Kalenderjahr nicht überschreitet,
2. Gemeindebedienstete, die fallweise verwendet werden, und
3. Gemeindebedienstete, die im Rahmen von gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten aufgenommen werden.
(2) Bei der Feststellung dieses Stellenplanes hat der Gemeinderat
1. die Anzahl der Planstellen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf den zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendigen Umfang zu beschränken,
2. die Bewertung der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen unter Beachtung der §§ 27 und 29 dieses Gesetzes, nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen iSd §§ 27 und 28 des K-GBG und nach Gehaltsklassen und Stellenwert nach den Vorgaben der Modellstellen- und Vordienstzeitenverordnung vorzunehmen und
3. die Festlegungen des Beschäftigungsrahmenplans (Abs. 2a) einzuhalten.
(2a) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Kärntner Gemeindebundes und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit Verordnung Beschäftigungsrahmenpläne für die Gemeinden festlegen, wenn
1. dies zur Gewährleistung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und
2. aufgrund der von den Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben und der für diese Aufgaben geschaffenen Organisationen und Strukturen in den Gemeinden Bezugsgrößen für Beschäftigungsobergrenzen sachlich begründbar sind.
In den Beschäftigungsrahmenplänen sind für einzelne Gruppen von Gemeinden, gegliedert nach Einwohnerzahlen, Gemeindefläche und unter Bedachtnahme auf verwaltungsorganisatorische und wirtschaftliche Strukturen, zentralörtliche Funktionen und Zweitwohnsitze, Beschäftigungsobergrenzen für Gemeindebedienstete festzulegen. Bedienstete iSd Abs. 1 Z 1 sind nicht auf die Beschäftigungsobergrenzen anzurechnen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Gemeindeverbände. § 5 Abs. 3a und 3b des K-GMG gelten sinngemäß.
(3) Der Entwurf des Stellenplanes ist mindestens zwei Wochen vor der Beschlußfassung durch den Gemeinderat der Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
(4) Der Stellenplan bildet die Grundlage für die Besetzung der Planstellen im Verwaltungsjahr.
(5) Ergibt sich während des Verwaltungsjahres ein weiterer notwendiger und dauernder Bedarf an Bediensteten oder an einer Neubewertung von Planstellen, so hat der Gemeinderat den Stellenplan auch während des Jahres zu ändern. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
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