(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dürfen in seinem Anwendungsbereich Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge, deren Vertragsinhalt überwiegend dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 des Bundes entspricht, gelten als Verträge im Sinne dieses Gesetzes (§ 5). Soweit dieses Gesetz günstigere Regelungen enthält, sind solche Verträge längstens innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzugleichen.
(3) Soweit der Inhalt von Verträgen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, Vertragsbedienstete gegenüber dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 des Bundes besser stellt, gelten solche Verträge als Sonderverträge (§ 6) im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 47 anzurechnen.
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