(1) Der Anstalt obliegen nach Maßgabe des Bedarfs der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger:
a) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und der Gemeindeverbände in dienst- und besoldungsrechtlichen und der Gemeinde- und Gemeindeverbandsmitarbeiterinnen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten;
b) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei den Stellenzuordnungen nach diesem Gesetz;
c) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei den Leistungsbewertungen nach diesem Gesetz;
d) die Beratung und Unterstützung der Gemeinde- und Gemeindeverbandsmitarbeiterinnen bei der Ausübung des Optionsrechts nach § 126 dieses Gesetzes;
e) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Organisations- und Personalentwicklung;
f) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Personalauswahl;
g) die Erstellung von Personal- und Organisationsstatistiken für die Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger;
h) die Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Gemeinden und Gemeindeverbände unter Bedachtnahme auf die Geschäftstätigkeit dieses Wirtschaftszweiges;
i) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit sonstigen technischen Hilfsdiensten;
j) weitere zentrale Dienst- und Beratungsleistungen für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist;
k) die Beratung, Unterstützung und Besorgung von Aufgaben sonstiger Rechtsträger;
l) die der Anstalt nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 56/1992, und dem Kärntner Bezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 99, zugewiesenen Aufgaben;
m) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Lehrlingsausbildung;
n) Personalbereitstellung für Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. h umfassen insbesondere die Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und der Sicherheit auf diesem Gebiet (IT-Sicherheit), die Entwicklung von strategischen Empfehlungen betreffend die Hard- und Softwarearchitektur der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Definition von Standards und Kommunikationskanälen, die Unterstützung der Gemeinden im Bereich E Government sowie die Koordination von zentralen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) mit Bund, Land, Gemeinden und den Interessenvertretungen der Kärntner Gemeinden.
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 109 § 109Aufgaben der Anstalt
…§ 109 Aufgaben der Anstalt (1) Der Anstalt obliegen nach Maßgabe des Bedarfs der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger: a) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden…
§ 111 § 111Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
…§ 111 Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen (1) Die Anstalt darf mit den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 109 genannten Aufgaben zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Gemeinden aus diesem…
§ 110 § 110Datenübermittlung
…h) Vorrückungsstichtag, nächster Vorrückungstermin, i) Dienst- und Ausbildungsverhältnisse und deren Dauer, j) Daten des elektronischen Bildungspasses nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz und sonstige Aus- und Fortbildungen, k) Bezüge, l) Ergebnisse der Leistungsbewertung. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Anstalt die in Abs. 1 lit. c bis l angeführten…
§ 123 § 123Anhörungsrechte
…§ 123 Anhörungsrechte Die Landesregierung hat der Anstalt Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die die Aufgaben der Anstalt nach § 109 berühren, im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.…
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