(1) Der Anstalt obliegen nach Maßgabe des Bedarfs der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger Rechtsträger:
a) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und der Gemeindeverbände in dienst- und besoldungsrechtlichen und der Gemeinde- und Gemeindeverbandsmitarbeiterinnen in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten;
b) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei den Stellenzuordnungen nach diesem Gesetz;
c) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei den Leistungsbewertungen nach diesem Gesetz;
d) die Beratung und Unterstützung der Gemeinde- und Gemeindeverbandsmitarbeiterinnen bei der Ausübung des Optionsrechts nach § 126 dieses Gesetzes;
e) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Organisations- und Personalentwicklung;
f) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Personalauswahl;
g) die Erstellung von Personal- und Organisationsstatistiken für die Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige Rechtsträger;
h) die Bereitstellung von Infrastruktur und Dienstleistungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) für Gemeinden und Gemeindeverbände unter Bedachtnahme auf die Geschäftstätigkeit dieses Wirtschaftszweiges;
i) die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit sonstigen technischen Hilfsdiensten;
j) weitere zentrale Dienst- und Beratungsleistungen für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist;
k) die Beratung, Unterstützung und Besorgung von Aufgaben sonstiger Rechtsträger;
l) die der Anstalt nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 56/1992, und dem Kärntner Bezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 99, zugewiesenen Aufgaben;
m) die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Lehrlingsausbildung.
(2) Die Aufgaben nach Abs. 1 lit. h umfassen insbesondere die Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und der Sicherheit auf diesem Gebiet (IT-Sicherheit), die Entwicklung von strategischen Empfehlungen betreffend die Hard- und Softwarearchitektur der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Definition von Standards und Kommunikationskanälen, die Unterstützung der Gemeinden im Bereich E Government sowie die Koordination von zentralen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) mit Bund, Land, Gemeinden und den Interessenvertretungen der Kärntner Gemeinden.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 109 § 109Aufgaben der Anstalt
…mit sonstigen technischen Hilfsdiensten; j) weitere zentrale Dienst- und Beratungsleistungen für Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist; k) die Beratung, Unterstützung und Besorgung von Aufgaben sonstiger Rechtsträger; l) die der Anstalt nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 56/1992, und dem Kärntner…
§ 111 § 111Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
…1) Die Anstalt darf mit den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 109 genannten Aufgaben zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Gemeinden aus diesem…
§ 112 § 112Kostenersätze
…Aufwände der Anstalt abgegolten werden. Die Festlegung von Pauschalbeträgen ist zulässig. (2) Die Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung ihrer Aufgaben (§ 109) hat die Anstalt unmittelbar für Zwecke der Anstalt in den Voranschlag des Folgejahres auf zu nehmen. (3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu…
§ 110 § 110Datenübermittlung
…h) Vorrückungsstichtag, nächster Vorrückungstermin, i) Dienst- und Ausbildungsverhältnisse und deren Dauer, j) Daten des elektronischen Bildungspasses nach dem Kärntner Verwaltungsakademiegesetz und sonstige Aus- und Fortbildungen, k) Bezüge, l) Ergebnisse der Leistungsbewertung. (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Anstalt die in Abs. 1 lit. c bis l angeführten…