(1) Die Höhe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern zu leistenden Kostenersätze ist, unter Berücksichtigung des mit der Besorgung der vereinbarten Aufgaben nach diesem Gesetz regelmäßig erwachsenden Sach- und Personalaufwandes, derart festzusetzen, dass jedenfalls die sich aus der Besorgung dieser Aufgaben ergebenden Aufwände der Anstalt abgegolten werden. Die Festlegung von Pauschalbeträgen ist zulässig.
(2) Die Einnahmen der Anstalt aus Kostenersätzen für die Besorgung ihrer Aufgaben (§ 109) hat die Anstalt unmittelbar für Zwecke der Anstalt in den Voranschlag des Folgejahres auf zu nehmen.
(3) Die von den Gemeinden aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen zu leistenden Kostenersätze für die Besorgung der vereinbarten Aufgaben sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden, die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben in monatlichen Teilbeträgen einzubehalten und der Anstalt umgehend zu überweisen.
Rückverweise
K-GMG · Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz - K-GMG
§ 111 § 111Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
…Aufgaben für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Rechtsträger und b) die Höhe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern zu leistenden Kostenersätze (§ 112).…
§ 122 § 122Aufbringung der finanziellen Mittel der Anstalt
…Die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch a) Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden nach § 112 Abs. 3; b) sonstige Kostenersätze für die Besorgung von Aufgaben im Auftrag der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Rechtsträger und c) sonstige Zuwendungen, Erträge…