§ 111 § 111Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen
In Kraft seit 13. Dezember 2011
Up-to-date
(1) Die Anstalt darf mit den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern rechtsgeschäftliche Vereinbarungen darüber treffen, wie die in § 109 genannten Aufgaben zu besorgen sind. Die Gemeinden können sich hierbei durch den Kärntner Gemeindebund rechtsgeschäftlich vertreten lassen. Die Rechte und Pflichten der Gemeinden aus diesem Gesetz bleiben davon unberührt.
(2) In der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung sind jedenfalls festzulegen
a) die Art und der Umfang der Besorgung von Aufgaben für die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Rechtsträger und
b) die Höhe der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Rechtsträgern zu leistenden Kostenersätze (§ 112).
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