(1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ 71) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2).
(2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 72 § 72Dienstzulage für Kindergartenleitung
…§ 72 Dienstzulage für Kindergartenleitung (1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ …
Anl. 6
…Anlage 6 (zu § 72) Die Höhe der Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen beträgt monatlich jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung: Dienstzulage…
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