§ 72 § 72Dienstzulage für Kindergartenleitung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ 71) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2).
(2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.
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